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Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
in der Bundesrepublik Deutschland
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der
Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Verbringen in das Inland: jedes Verbringen aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland
Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in das Inland
Zucht: jede Vermehrung von Hunden
Handel: jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt
Gefährlicher Hund: Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American
Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.
§ 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American
Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer
Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus
dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. vorzuschreiben,
a) dass bestimmte Hunde nur über
bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b) dass das beabsichtigte Einführen bestimmter
Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2. Vorschriften über
a) die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b) die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde
nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c) das Verfahren
- zu erlassen.
3. Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise
zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
§ 3 Überwachung
(1) Natürliche und juristische Personen sowie
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind,
dürfen im Rahmen des Absatzes 1
1. Grundstücke, Geschäftsräume,
Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke,
Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3. Unterlagen einsehen,
4. Hunde untersuchen.
(3) Der Auskunftspflichtige hat
1. die mit der Überwachung beauftragten Personen
zu unterstützen und die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden,
2. ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume,
Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen,
3. auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,
4. bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen
Hunde Hilfestellung zu leisten,
5. auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und
6. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Hunden mit. Die genannten Behörden können Sendungen sowie mitgeführte Hunde einschließlich deren Transportmittel zur Überwachung
anhalten und den Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den zuständigen Behörden mitteilen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von
Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig,
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1
oder § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 über Duldungs- oder
Mitwirkungspflichten zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Ist eine Straftat nach § 5 oder eine
Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 begangen worden, so können
1. Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich
die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die Straftat
oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und §
23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Artikel 2 Änderung des Tierschutzgesetzes
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBI. I S. 1105, 1818) wird wie folgt geändert:
1. In § 2a wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur
Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.
2. § 11b wir wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Das Bundesministerium wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die erblich bedingten Veränderungen,
Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,
2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten,
Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 führen kann."
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen
anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige
Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist."
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. das Verbringen von Wirbeltieren
in das Inland oder das Halten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen
vorgenommen worden sind oder die Tiere erblich bedingte körperliche Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder
soweit ein Tatbestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist."
c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
d) Absatz 2 Satz 3 wird Absatz 2 Satz 2 mit folgender neuen Fassung:
4. § 13 a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Das Bundesministerium wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Verwendung serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten
landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder -anlagen von einer Zulassung oder Bauartzulassung abhängig zu machen sowie die näheren
Voraussetzungen hierfür und das Zulassungsverfahren zu regeln. Dabei können insbesondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder durchzuführenden Prüfungen näher bestimmt
werden.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 7 ist die Angabe "§ 13a"
durch die Angabe "§13a Abs. 1" zu ersetzen.
b) Dem Abs. 7 ist folgender Satz 2 anzufügen:
"Satz 1 gilt nicht, soweit
Stalleinrichtungen oder Betäubungsgeräte oder -anlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 zugelassen sind."
6. In § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird nach
der Angabe "§ 11a Abs. 3 Satz 1," die Angabe "§11b Abs. 5 Nr. 2," eingefügt.
7. In § 19 wird die Angabe "§ 2a oder § 5 Abs.
4," durch die Angabe "§§ 2a, 5 Abs. 4, 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5" ersetzt.
8. § 21b wird wie folgt gefasst:
" § 21b
Das Bundesministerium kann
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne die
Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden."
Artikel 3 Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBI. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 1999 (BGBI. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 143 und
144 wie folgt gefasst:
2. Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt:
In § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des
Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungs-gesetz) vom ... (BGBI. I S. ...) wird die Angabe "zehntausend Deutsche Mark" durch
die Angabe "fünftausend Euro" ersetzt.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und im
Bundesgesetzblatt verkündet Berlin,den12.04.01 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn 20. April 2001
Der Bundespräsident Johannes Rau
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