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Rottweiler
“von der Burgbleiche”©

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Das Recht
rund um
den Hund

Bitte um etwas Geduld!

 

1. Einleitung

 

2. Öffentlich-rechtliche Vorschriften

 

Verordnung über das Halten von Hunden im Freien

 

3. Tierseuchengesetz (TierSG)

 

4. Fleischhygienegesetz

 

5. Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern

 

6. Anleinpflicht

 

7. Hundesteuersatzung

 

8. Landesbauordnung (Beispiel NRW)

 

9. Straßenverkehrsordnung

 

10. Strafgesetzbuch

 

11.  Bundes- und Landesjagdgesetz NRW

 

12.  Gefahr-Hunde-Verordnung

1. Einleitung
Die Gesamtheit der Rechtsnormen untergliedert sich in Verfassungen des Bundes (GG) und der Länder

                                 Bundesgesetze, Landesgesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen

Öffentliches Recht regelt das Verhältnis des Bürgers zum Staat.
Das Privatrecht regelt die Beziehungen der Bürger untereinander.

2. Öffentlich-rechtliche Vorschriften

1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 2 Grundgesetz (GG): Allgemeines Persönlichkeitsrecht

(1)  Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er  nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Haltung eines Hundes im Rahmen der freien Entfaltung der Persönlichkeit beschränkt durch die Rechte anderer (Nichtstörungsschranke)

2. Das Tierschutzgesetz

§ 1 Tierschutzgesetz (TierSchG):

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

§ 2 Tierschutzgesetz:

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

§ 3 Tierschutzgesetz:

Es ist verboten,
....
5. ein Tier auszubilden, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,

§ 18 Abs. 1 Tierschutzgesetz:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,

4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,
.....

Ein Halter und Züchter von Dobermännerhunden wollte sich an das Verbot aus dem Tierschutzgesetz (Verbot des Kupierens von Hundeohren) nicht halten und ließ die Hundewelpen in Belgien kupieren, da dort solche Eingriffe noch erlaubt sind. Gleichwohl verurteilte ihn das Gericht zu einer Geldbuße von DM 500,00. Der Hundehalter hat nämlich ohne vernünftigen Grund seinen Tieren erhebliche Schmerzen zugefügt. Denn auch die Nachbehandlung (hier: tägliche Massage der Ohren und das Hochbinden der Ohren) ist mit erheblichen Schmerzen für das Tier verbunden. Dies gilt um so mehr, als das Kupieren der Hundeohren nur einem Modetrend folgt und nicht durch sachgerechte Erwägungen notwendig war.
(Bayerisches Oberlandesgericht, Az.: 3 ObOWi 13/93)

Umgehung des Tierschutzgesetzes

Nach dem deutschen Tierschutzrecht ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen eines Wirbeltieres verboten. Hierzu gehört auch das Kupieren der Ohren eines Hundes.                                                             
Wird aber dieser Eingriff im Ausland vorgenommen, wo dies noch erlaubt ist, so kann der Hundehalter selbst dann nicht mit einem Bußgeld belegt werden, wenn die Wunde noch nicht endgültig ausgeheilt ist und der Hund sich jetzt in Deutschland befindet.  Wird nämlich der vom Deutschen Gesetzgeber missbilligte Verletzungserfolg erlaubtermaßen im Ausland herbeigeführt, gehören Schmerzen oder sonstige Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, die aufgrund jenes Eingriffs im Inland bei dem Tier fortwirken, nicht mehr zu dem tatbestandsmäßigen Erfolg. Es handelt sich vielmehr um Auswirkungen, die nicht mehr relevant sind. Denn vom Gesetzgeber missbilligt wird allein die Vornahme der Amputation, nicht aber die Heilung der dadurch verursachten Wunden.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 17.07.1991 – Az.: Ss 508/91 (B)

Tierschutzgesetz mit Verordnung über das Halten von Hunden im Freien
- Ethischer Grundsatz Schutz von Leben und Wohlbefinden des Tieres (§ 1 TierSchG)
- Artgemäße Tierhaltung (§ 2 TierSchG)
1. Verantwortlichkeit desjenigen, der das Tier hält (Eigentümer, Halter, Besitzer)
2. Angemessene Ernährung (regelmäßig und ausgewogen)
3. Pflege, Sauberhaltung und tierärztliche Versorgung (notwendige Behandlungen, Impfung)
4. Artgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung

HALTUNG IM FREIEN:
Verordnung über das Halten von Hunden im Freien (VHHF)
Zwingerhaltung (§ 4 VHHF)
- Verbot, ein Tier auszubilden, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind (§ 3 Nr. 5 TierSchG)
Mittel der Ausbildung: Elektroschock (Teletakt-Gerät)
Beschluss des dhv-Delegiertentages vom 01./02.09.1990:
Das Verbringen, Anlegen oder Benutzen von Elektroschockgeräten im Ausbildungsgelände ist unzulässig. Verstöße sind mit disziplinarischen Maßnahmen nach den Vorschriften des zuständigen Vereins bzw. Verbandes zu ahnden.

- Tötung eines Tieres ohne vernünftigen Grund oder Zufügung erheblicher Schmerzen aus Rohheit strafbar gem. § 17 TierSchG, ansonsten Verstoß ordnungswidrig gem. § 18 TierSchG.

Tierschutzgesetz
i. d. F. d. Bekm. Vom 17. Februar 1993 (BGBl. I. S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 86 des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I. S. 512)
(Dieses Gesetz ist gemäß der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 16.12.1993 (BGBl. I. S. 2436) mit dem Wirksamwerden des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum am 01. 01. 1994 in Kraft getreten.

                                           - Auszug -

Erster Abschnitt: Grundsatz

     § 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Zweiter Abschnitt: Tierhaltung

     § 1

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

§ 2a

(Ermächtigung für den BML, zum Erlass von Rechtsverordnungen über Haltung und Beförderung von Tieren in der Fassung des Art. 48 der Fünften Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993, BGBl. I. S. 278; hier nicht abgedruckt)

     § 3

Es ist verboten,
1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen,
4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5. ein Tier auszubilden, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnliche Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11. an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden.

Dritter Abschnitt: Töten von Tieren

     § 4

(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen waidgerechter Ausübung der Jagd oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

     § 4a

(Vorschriften über Schlachten und Betäuben, hier nicht abgedruckt)

     § 4b

(Ermächtigung für den BML zum Erlass von Rechtsverordnungen über Schlachten und  Betäuben, hier nicht abgedruckt)

Vierter Abschnitt: Eingriffe an Tieren

     § 5

(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung eines warmblütigen Wirbeltieres ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der     Regel unterbleibt,
2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint.

(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
1.   für das Kastrieren von unter zwei Monate alten männlichen Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen und Kaninchen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
2.   für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,
3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern,
4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
5. für das Kürzen der Rute von unter acht Tage alten Welpen,
6. für das Kürzen von ´Hornteilen des Schnabels beim Geflügel,
7. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages.

(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.     

 § 6

(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot
gilt nicht, wenn

1. der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist,
2. der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres ausgenommen eine Nutzung für Tierversuche, unerlässlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
3. ein Fall des § 5 Abs. 3 vorliegt,
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 3 können auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Siebenter Abschnitt: Zucht von Tieren, Handel mit Tieren

     § 11

(1) Wer
1.   Wirbeltiere zu Versuchszwecken züchten oder halten,
2.   Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten oder
3. gewerbsmäßig
a) Hunde, Katzen oder sonstige Heimtiere züchten oder halten,
b) mit Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten oder
d) Tiere zur Schau stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (Weiter nicht abgedruckt)

     § 11c

Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen
1. warmblütige Tiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr,
2. andere Wirbeltiere an Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
nicht abgegeben werden.

Neunter Abschnitt: Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere

     § 13


(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.

Elfter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften

     § 17

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

     § 18

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.   einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
3.   einer nach § 2a ... erlassenen Rechtsverordnung zuwider handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.   einem Verbot nach § 3 zuwider handelt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
7.   entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwider handelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
23. entgegen § 11c ein warmblütiges Tier an ein Kind oder einen Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder ein anderes Wirbeltier an ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr abgibt,

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen      

Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

     § 19

Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach § 2a oder § 5 Abs. 4 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 22, 23, 24 oder 27 bezieht, können eingezogen werden.

§ 20

(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.
(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwider handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 20a

(1)  Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss das halten sowie den Handel oder sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten.
(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwider handelt. Wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Verordnung über das Halten von Hunden im Freien

Vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309)

         - Auszug -

1. Sachlicher Geltungsbereich

         § 1

(1) Diese Verordnung gilt für Haushunde, die im Freien gehalten werden.

(2) Haltung im Freien im Sinne dieser Verordnung ist

1. Anbindehaltung,
2. Zwingerhaltung,
3. Haltung auf Freianlagen,
4. Haltung in Schuppen, Scheunen, nicht benutzten Stallungen, Lagerhallen    oder ähnlichen Einrichtungen.

2. Anbindehaltung

             § 2

(1) Hunde dürfen nur dann angebunden gehalten werden, wenn ihnen im Aufenthaltsbereich ein Schutzraum, zum Beispiel eine Hundehütte, zur Verfügung steht.
(2) Der Schutzraum muss allseitig aus wärmedämmendem, gesundheitsunschädlichem Material hergestellt sein. Das material muss so verarbeitet sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen kann. Der Schutzraum muss gegen nachteilige Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit nicht eindringen.
(3) Der Schutzraum muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und den Raum durch seine Körperwärme warm halten kann. Das Innere des Schutzraumes muss sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
(4) Die Öffnung des Schutzraumes muss der Größe des Hundes entsprechen; sie darf nur so groß sein, dass der Hund ungehindert hindurchgelangen kann. Die Öffnung muss der Wetterseite abgewandt und gegen Wind und Niederschlag abgeschirmt sein.
(5) Der Aufenthaltsbereich in der engeren Umgebung des Schutzraumes muss sauber gehalten werden. Der Boden muss so beschaffen oder angelegt sein, dass Flüssigkeit versickern oder abfließen kann.
(6) Bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen muss dem Hund außerhalb des Schutzraumes ein schattiger Platz zur Verfügung stehen.

           § 3
(1) Hunde dürfen nur mit einem breiten, nicht einschneidenden Halsband oder einem entsprechenden Brustgeschirr angebunden werden.
(2) Die Anbindung (Kette, Seil oder ähnliches) muss mit zwei drehbaren Wirbeln versehen sein, die eine Verkürzung der Anbindevorrichtung durch Aufdrehen verhindern. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass der Hund sich nicht verletzen kann. Bei Ketten darf die Drahtstärke der Glieder 3,2 mm nicht überschreiten.
(3) Die Anbindung darf nur an einer mindestens 6 m langen Laufvorrichtung (Laufseil, Laufdraht, Laufstange) angebracht werden. Die Anbindung muss an der Laufvorrichtung frei gleiten können und so bemessen sein, dass sie dem Tier einen zusätzlichen beiseitigen Bewegungsspielraum von mindestens 2,5 m bietet.

(1) Laufvorrichtung und Anbindung müssen so angebracht sein, dass der Hund seinen Schutzraum ungehindert aufsuchen kann. Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegung des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Kot ist regelmäßig zu entfernen.

1. Zwingerhaltung

       § 4

(1) Hunde dürfen nur dann in offenen oder teilweise offenen Zwingern gehalten werden, wenn ihnen innerhalb ihres Zwingers oder unmittelbar mit dem Zwinger verbunden ein Schutzraum zur Verfügung steht. Der Schutzraum muss den Anforderungen des § 2 genügen.
(2) Die Grundfläche des Zwingers muss der Zahl und Art der auf ihr gehaltenen Hunde angepasst sein. Die Mindestbreite des Zwingers muss der Körperlänge des Hundes entsprechen. Für einen mittelgroßen, über 20 kg schweren Hund ist eine Grundfläche ohne Schutzraum von mindestens 6 qm erforderlich; für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund, ausgenommen Welpen beim Muttertier, sind der Grundfläche 3 qm hinzuzurechnen.
(3) Boden, Einfriedung und die übrige Einrichtung des Zwingers müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so verarbeitet sein, dass die Hunde sich nicht verletzen können. Die Einfriedung muss zusätzlich so beschaffen sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden kann. Mindestens eine Seite des Zwingers muss den Hunden Sicht nach außen ermöglichen. Besteht der Boden des Zwingers nicht aus wärmedämmendem Material, muss außerhalb des Schutzraumes eine wärmedämmende Liegefläche vorhanden sein. Der Boden muss so beschaffen oder so angelegt sein, dass Flüssigkeit versickern oder abfließen kann. Das Innere des Zwingers muss sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
(4) Bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen muss den Hunden außerhalb des Schutzraumes ein schattiger Platz zur Verfügung stehen.

(2) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
(3) Gleichgeschlechtliche geschlechtsreife Hunde, die noch keinen Kontakt miteinander hatten, dürfen in demselben Zwinger nur unter Kontrolle zusammengebracht werden.                                                                          
(4) Werden Hunde in einem Zwinger in Einzelboxen gehalten, so muss die Trennvorrichtung der Boxen so beschaffen sein, dass die Hunde sie nicht überwinden und sich nicht beißen können. Für die Größe der Einzelboxen gelten die Anforderungen des Absatzes 2.

           § 5

Die Vorschriften des § 4 Abs. 2, 3, 5 und 6 gelten sinngemäß für in Festbauweise errichtete Zwinger (Hundehaus). Diese Zwinger müssen darüber hinaus vom Tageslicht beleuchtet sein. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Die Zwinger müssen ausreichend be- und entlüftet werden.

2. Sonstige Haltung

       § 6

Werden Hunde auf Freianlagen oder in Schuppen, Scheunen, nicht benutzten Stallungen, Lagerhallen oder ähnlichen Räumen gehalten, so muss ihnen ein Schutzraum zur Verfügung stehen, der den Anforderungen des § 2 genügen muss. In der warmen Jahreszeit kann an Stelle eines Schutzraumes in den genannten Räumen an einem Trockenen, zugfreien, gegen Boden- und Wandkälte abgeschirmten Platz eine Lagerstatt aus wärmedämmendem Material eingerichtet werden. Werden die Hunde angebunden gehalten, so gelten im übrigen die §§ 2 und 3.

3. Wartung und Pflege

           § 7
(1) Der Besitzer oder der mit der Wartung und Pflege des Hundes Beauftragte hat sich mindestens einmal täglich von dem Befinden des Hundes, der Beschaffenheit der Unterkunft und bei Anbindung von dem Zustand der Anbindevorrichtung zu überzeugen und Mängel unverzüglich abzustellen.

(2) Futter- und Tränkebehälter sind sauber zu halten, sie müssen aus gesundheitsunschädlichem material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sich nicht verletzen kann. Frischer Trank muss dem Hund jederzeit in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.

(1) Hunden, die angebunden oder in Räumlichkeiten nach § 6 gehalten werden, muss täglich mindestens 60 Minuten freier Auslauf gewährt werden.

4. Verbotsvorschriften

             § 8

Es ist verboten,

1. a) Hunde mittels Würge- oder Stachelhalsband,       
b) tragende Hündinnen vom letzten Drittel der Trächtigkeit ab,
c) säugende Hündinnen oder
 d) kranke Hunde angebunden zu halten,

2. Hunde bei anhaltend nasser Witterung angebunden oder in offenen, nicht überdachten Zwingern zu halten.

5. Ordnungswidrigkeiten

           § 9

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 einen Hund ohne Schutzraum hält,
2. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1 oder 3 Satz 1 über die Anbindung von Hunden zuwider handelt,
3. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 oder 3, auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, über die Mindestgröße der Zwinger zuwiderhandelt
oder
4. einem Verbot des Anbindens von Hunden nach § 4 Abs. 5 oder § 8 Nr. 1          zuwider handelt.

         § 11

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.*)

                                 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

*) Das erste Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes ist am 1. Januar 1987 in Kraft getreten.

3. Tierseuchengesetz (TierSG)

§ 9 Tierseuchengesetz

Bricht eine anzeigepflichtige Seuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen befürchten lassen, so hat der Besitzer der betroffenen Tiere unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem beamteten Tierarzt Anzeige zu machen und die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern zu halten.

Tollwut (Viruserkrankung)

Ansteckung durch Biss, direkter Kontakt der Tiere untereinander, z. B. Verletzungen.             

Entzündung des Gehirn- und Rückenmarks (Nervenentzündung)

Inkubationszeit: 3 Wochen bis 6 Monate

Hauptüberträger: Fuchs, Ratte

Verlauf: 1. Vertautsein, 3 – 5 Tage

   2. Extrem angriffslustig, 3 – 7 Tage

   3. Lähmungsstadium, Atemlähmung

In 20 % aller Fälle auch für den Menschen tödlich!!!

Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung)

Vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168)

               - Auszug -

Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 ... des Tierseuchengesetzes ... verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen

     § 1

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1. Ausbruch der Tollwut, wenn diese durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweise) festgestellt ist;
2. Verdacht des Ausbruchs der Tollwut, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung , der pathologisch-anatomischen Untersuchung, jeweils in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, den Ausbruch der Tollwut befürchten lässt;
3. wirksamer Impfschutz, wenn eine Impfung gegen Tollwut

a) im Falle einer Erstimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate   zurück liegt oder
b) im Falle einer Wiederholungsimpfung längstens 12 Monate nach vorangegangener Tollwutschutzimpfung durchgeführt worden ist und längstens 12 Monate zurück liegt.

Abschnitt 2: Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln:

     § 2

   Impfungen und Heilversuche

(1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern geimpft werden. Impfungen seuchenkranker oder verdächtiger Tiere gegen die Tollwut sind verboten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Impfung wildlebender Tiere.

(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verboten.

             § 3

         Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

1. von § 2 Abs. 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen als den dort bezeichneten Impfstoffen,
2. von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche Versuche,
3. von § 2 Abs. 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige Tiere, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, unter wirksamen Impfschutz gestanden haben.

     § 4

   Anzeige von Tierausstellungen

Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen sind der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor Beginn anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann solche Ausstellungen und Veranstaltungen beschränken oder verbieten, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

     § 5

     Kennzeichnung

Es ist verboten, über drei Monate alte Hunde außerhalb geschlossener Räume frei laufen zu lassen oder mit sich zu führen, wenn sie nicht ein Halsband, einen Gurt oder ein sonstiges Hundegeschirr tragen, auf oder an dem Name und Anschrift des Besitzers angegeben sind oder an dem eine Steuermarke befestigt ist. Dies gilt nicht für Hunde auf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht entweichen können, und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung.

Unterabschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln bei Haustieren

   A. Vor amtlicher Feststellung

     § 6

Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung für seuchenverdächtige Haustiere folgendes:

1. Der Besitzer muss alle Haustiere an ihrem jeweiligen Standort so absondern, dass sie nicht mit Haustieren anderer Besitzer sowie mit Menschen in Berührung kommen können.

2. Verendete oder getötete Haustiere sind so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. Sie dürfen nur von einem Tierarzt oder unter dessen Leitung zerlegt werden; das Abtrennen des Kopfes gilt nicht als Zerlegen.

1. Führt die amtstierärztliche Untersuchung bei einem als seuchenverdächtig gemeldeten Haustier nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung des Tieres an; hierzu ist es sicher einzusperren. Die Beobachtung wird aufgehoben, wenn sich der Verdacht aufgrund amtstierärztlicher Untersuchung als unbegründet erwiesen hat.

             B. Nach amtlicher Feststellung

     § 7

   Tötung und unschädliche Beseitigung

(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere anordnen; bei seuchenverdächtigen Hunden und Katzen hat sie die Tötung und unschädliche Beseitigung anzuordnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde bei seuchenverdächtigen Hunden oder Katzen anstelle der Tötung und unschädlichen Beseitigung die behördliche Beobachtung bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachts anordnen, wenn diese Tiere

 1.  einen Menschen gebissen haben oder
 2.  nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.

(3) Das Schlachten und Abhäuten seuchenverdächtiger Tiere sowie der Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tiere sind verboten.

     § 8

   Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk

(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier oder einem wildlebenden Tier amtlich festgestellt, so erklärt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Umgebung der Tierhaltung, der Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle bis zu einer Entfernung von etwa 10 km zum gefährdeten Bezirk und gibt dies öffentlich bekannt.          

(2) Die zuständige Behörde bringt an den Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an anderen geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Tollwut! Gefährdeter Bezirk“ gut sichtbar an.

(3) Im gefährdeten Bezirk dürfen Hunde und Katzen nicht frei laufen gelassen werden. Hiervon ausgenommen sind Hunde, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen und die von einer Person begleitet werden, der sie zuverlässig gehorchen, sowie Katzen, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.

     § 9

             Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht

(1) Für Hunde und Katzen ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung an, wenn anzunehmen ist, dass sie mit seuchenkranken Tieren in Berührung gekommen sind. Sie kann die sofortige Tötung dieser Hunde und Katzen anordnen, wenn anzunehmen ist, dass sie mit seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind.

(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Haustiere, von denen anzunehmen ist, dass sie mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, sind sofort behördlich zu beobachten.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Hunde und Katzen, die nachweislich bei der Berührung unter wirksamem Impfschutz standen. Solche Hunde und Katzen sind sofort behördlich zu beobachten und unverzüglich erneut gegen Tollwut zu impfen. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass von der Impfung abgesehen wird, wenn die Tiere bereits mehrmals in kurzen Abständen gegen Tollwut geimpft worden sind.

(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für nicht unter wirksamem Impfschutz stehende Hunde und Katzen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern die Tiere sofort für mindestens drei Monate sicher eingesperrt werden und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

     § 10

         Behördliche Überwachung

(1) Die Dauer der behördlichen Beobachtung nach § 9 Abs. 2 und 3 beträgt sechs Monate. Die zuständige Behörde kann die Dauer bis auf zwei Monate verkürzen, sofern die ansteckungsverdächtigen Tiere vor dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich mit tollwutkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, unter wirksamem Impfschutz standen und unverzüglich erneut gegen Tollwut geimpft werden. § 9 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Während der behördlichen Beobachtung darf das Tier nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde von seinem Standort entfernt werden. Die Nutzung und der Weidegang von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen sind gestattet; die Nutzung der Hunde bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Wird das Tier vom Standort entfernt, so unterliegt es der Beobachtung am neuen Standort.         

(3) Statt der behördlichen Beobachtung kann die zuständige Behörde für ansteckungsverdächtige Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Tötung und unschädliche Beseitigung anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

Unterabschnitt 3: Besondere Schutzmaßregeln bei wildlebenden Tieren

     § 11

               Bei seuchenverdächtigen Tieren

Jagdausübungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass seuchenverdächtigen wildlebenden Tieren sofort nachgestellt wird und dass diese erlegt und unverzüglich unschädlich beseitigt werden. Ausgenommen von der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung ist Untersuchungsmaterial zur Feststellung der Tollwut; bei Füchsen und kleineren Tieren ist das der ganze Tierkörper, bei größeren Tieren nur der Kopf. Wird das Untersuchungsmaterial nicht der zuständigen Behörde oder einem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt abgeliefert, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, wo es sich befindet.

     § 12

         Bei Füchsen

(1) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass die Seuche durch den Fuchs verbreitet wird, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Tollwut durch verstärkte Bejagung der Füchse und durch orale Immunisierung der Füchse bekämpft wird. Die Verpflichtung zur verstärkten Bejagung obliegt dem Jagdausübungsberechtigten.

(2) Den Zeitraum und das Gebiet, in denen die orale Immunisierung nach Absatz 1 durchzuführen sind, bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, Tübingen; dabei sind die Epidemiologie der Seuche und die landschaftsstrukturellen Gegebenheiten zugrunde zu legen.

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine großflächige orale Immunisierung zum Schutz gegen die Einschleppung der Tollwut oder zum Schutz gegen die Ausbreitung der Tollwut anordnen.

Unterabschnitt 4: Desinfektion

     § 13

Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der verdächtigen Tiere muss der Besitzer die Ställe oder sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.

Unterabschnitt 5: Aufhebung der Schutzmaßregeln

     § 14

(1)  Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Tollwut erloschen ist oder der Verdacht auf Tollwut beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die Tollwut gilt als erloschen, wenn

1. die seuchenkranken Haustiere und die seuchenverdächtigen Hunde und Katzen verendet sind oder getötet worden sind, die toten Tiere unschädlich beseitigt worden sind und die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist und

2. in den Fällen des § 8 seit Bestimmung des gefährdeten Bezirkes drei Monate vergangen sind und Tollwut bei Haustieren sowie bei Wild nicht mehr festgestellt worden ist.

Abschnitt 3: Ordnungswidrigkeiten

     § 15

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2, § 4 Satz 2, § 6 Nr. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder

2. einer mit einer Genehmigung nach § 3, § 6 Nr. 2 Satz 2, nach § 9 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 3, nach § 9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwider handelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Impfung oder entgegen § 2 Abs. 3 einen Heilversuch durchführt.
2. entgegen § 4 Satz 1 eine Tierausstellung oder eine Veranstaltung ähnlicher Art nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
3. entgegen § 5 Satz 1 einen über drei Monate alten Hund außerhalb geschlossener Räume ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung frei laufen lässt oder mit sich führt,

1. entgegen § 6 Nr. 1 ein Haustier nicht absondert,

2. entgegen § 6 Nr. 2 Satz 1 ein verendetes oder getötetes Haustier aufbewahrt oder entgegen § 6 Nr. 2 Satz 3 zerlegt,

3. ohne Genehmigung nach

a) § 6 Nr. 2 Satz 2 ein verendetes oder getötetes Haustier verbringt,
b) § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Tier entfernt oder
c) § 10 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nutzt,

4. entgegen § 7 Abs. 3 ein seuchenverdächtiges Tier schlachtet oder abhäutet oder einzelne Teile, Milch oder ein sonstiges Erzeugnis eines solchen Tieres verkauft oder verbraucht,

5. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 in einem gefährdeten Bezirk einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt,

6. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem seuchenverdächtigen wildlebenden Tiere sofort nachgestellt wird, dieses erlegt und unschädlich beseitigt wird oder

7. einer Vorschrift des § 13 über die Reinigung und Desinfektion zuwider handelt.

Abschnitt 4: Inkrafttreten, Außerkrafttreten

         § 16

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tollwut-Verordnung vom 11. März 1977 (BGBl. I S. 444) außer Kraft.

Tierseuchengesetz:

Anzeigepflicht des Besitzers (§ 9 TierSG)

Anzeigepflicht Tierseuchen: Aujezkysche Krankheit, Milzbrand, Tollwut

Tötung erkrankter oder verdächtiger Hund

      Ausnahme: Wirksamer Impfschutz, dann Einsperrung und Beobachtung nach                   Ermessen der Behörde.

Verstoß ordnungswidrig gem. § 76 TierSG

Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut:

Veranstaltungen mit Hunden sind mindestens acht Wochen vor Beginn anzuzeigen (§ 4 der Verordnung)

Über drei Monate alte Hunde dürfen nur mit Halsband mit Namen und Anschrift des Besitzers und befestigter Steuermarke außerhalb befriedeten Besitztums geführt werden (§ 5 der Verordnung)

Gefährdeter Bezirk bis zu einem Umkreis von 10 km (§ 8 Abs. 1 der Verordnung).

Frei laufen lassen von Hunden nur unter Einschränkungen erlaubt (§ 8 Abs. 3).

4. Fleischhygienegesetz

Fleisch von Affen, Hunden und Katzen darf zum Genuss für Menschen nicht gewonnen werden (§ 1 Abs. 1 letzter Satz FIHG)

Zuwiderhandlung strafbar gem. § 28 Abs. 1 Nr. 3 FIHG

5. Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern

Tierkörper sind in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen (§ 5 TierKBG).

Einzelne Körper von Hunden und anderer aufgeführter Tierarten dürfen auf besonders zugelassenen Plätzen oder auf eigenem Gelände vergraben werden; müssen so vergraben werden, dass sie mit einer mindestens 50 cm starken Erdschicht, gemessen vom Rande der Grube an, bedeckt sind.

6. Anleinpflicht (Beispiel Stadt Dortmund)

Auf Straßen und in Anlagen dürfen Hunde nur von aufsichtsfähigen Personen angeleint geführt werden, bissige und bösartige Hunde sind an kurzer Leine mit Maulkorb zu führen (§ 15 der Verordnung)

7. Hundesteuersatzung (Beispiel Stadt Dortmund)

Wird nicht zweckentsprechend verwendet

Derzeit DM 204,--/228,--/252,--

8. Landesbauordnung (Beispiel Nordrhein-Westfalen)

Zwingeranlagen bedürfen ab einer Größe ab 30 cbm umbauten Raumes einer Baugenehmigung (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 BauONW)

Das Halten einer Mehrzahl von Hunden in Zwingeranlagen fällt nicht unter Hobby-Tierhaltung, Errichtung eines Hundezwingers für mehrere Hunde kann im Wohnbereich unzulässig sein.

Hundezwinger für Dackel erlaubt

In einem allgemeinen Wohngebiet mit eher ländlichem Charakter sind zwei Hundezwinger für je einen Kaninchen-Rauhhaarteckel grundsätzlich zulässig. Denn das Halten von ein bis zwei Hunden gehört noch zu einer herkömmlichen, im Rahmen der Freizeitbeschäftigung ausgeübten Haustierhaltung, die der allgemeinen Wohnnutzung zu- und untergeordnet ist. Soweit die Hunde während der Tageszeit beim Aufenthalt im Freibereich der Zwinger gelegentlich bellen, gehören diese Geräusche zu den zumutbaren und mit der Hobbytierhaltung von Hunden notwendigerweise verbundenen und auch in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmenden Beeinträchtigungen.                 

Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Az.: 8 S 2208/90

Aus für Doggenzucht

Die Nutzung eines ungenehmigten Hundezwingers mit sieben Boxen für eine Doggenzucht ist in einem allgemeinen Wohngebiet bauaufsichtsbehördlich mit sofortiger Wirkung ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Züchter zu untersagen, weil keine Baugenehmigung vorliegt und von unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Hundegebell auszugehen ist. Eine Hundehaltung dieser Art und dieses Umfangs ist in einem beplanten allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Bei einer so großen Anzahl von Hunden liege es auf der hand, dass in den benachbarten Wohnhäusern kein erträgliches Wohnen mehr möglich sei. Eine Mehrzahl von Hunden auf engem Raum in einem offenen Zwinger führe typischerweise zu einer Lärmpotenzierung, Z. B. gegenseitiges Anbellen, Mitbellen beim Anschlagen von Artgenossen in der Nähe etc., und zwar auch während der besonders schutzbedürftigen Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 6 M 3244/92

Hundesportplätze genießen keine Bevorzugung

Bauvorhaben, die außerhalb eines Bebauungsplanes und damit außerhalb der Stadtgrenzen errichtet werden sollen, bedürfen einer ganz besonderen Erlaubnis und müssen spezielle Kriterien erfüllen. Hierunter fallen z. B. landwirtschaftliche Anwesen. Für Hundesportplätze gilt dieses Privileg aber nicht. Selbst dann nicht, wenn diese der Erholung und Freizeitgestaltung eines bestimmten Personenkreises dienen. Weder Wochenendhäuser noch Campingplätze und jetzt auch Hundesportplätze dürfen damit im Außenbereich einer Gemeinde neu errichtet werden.

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 4 B 109.91

9. Straßenverkehrsordnung

Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen (§ 28 Abs. 1 StVO).

Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.

10.  Strafgesetzbuch

Hund als Waffe (gefährliche Körperverletzung gem. § 223a StGB).

Fahrlässige Körperverletzung gem. § 230 StGB.

Fahrlässigkeit: Außer acht lassen der erforderlichen Sorgfalt.

Verunreinigung durch Hundekot strafbar gem. § 326 StGB (so AG und LG Düsseldorf, Urteil aus dem Jahre 1989).

§ 223a Strafgesetzbuch – Gefährliche Körperverletzung:

Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

§ 230 Strafgesetzbuch – Fahrlässige Körperverletzung:

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderes verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Bösartigkeit muss bekannt sein

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein völlig frei umherlaufender, keiner Führung anvertrauter Hund, stets gefährlich ist. Auch gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein bisher gutartiger Hund willkürlich ein Kind, welches häufig mit ihm gespielt hatte und ihm deshalb nicht fremd war, anfällt und erheblich durch Bisse verletzt. Tritt ein solcher Fall aber ein, so haftet der Hundehalter zwar auf Schadensersatz. Er kann aber nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung (§230 StGB) verurteilt werden. Nur wenn für den Hundehalter vorhersehbar war, dass sein Hund zur Bösartigkeit neigt, ist ihm ein schuldhaftes und strafrechtlich relevantes Verhalten zurechenbar.

Bayerisches Oberlandesgericht, Az.: 4 St RR 8/93

Einsatz eines Wachhundes

Ein Händler versuchte sein von Einbrechern schon mehrfach heimgesuchtes Warenlager dadurch zu sichern, dass er über Nacht dort seinen scharf abgerichteten Wachhund (Schäferhund) die Ware bewachen ließ. Der Hund konnte sich im Warenlager frei bewegen. Unbekannte Täter versuchten aber gleichwohl in das Lager einzubrechen und schlugen ein Loch in die Außenscheibe der Geschäftsräume. Dies nutzte der Hund, um ins Freie zu gelangen. Dort biss er mehrere Fußgänger, die zum Teil erheblich verletzt wurden. Das Amtsgericht verurteilte daraufhin den Händler wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von DM 2.000,--. Sein eingelegtes Rechtsmittel gegen diese Verurteilung hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hätte nämlich der Händler aufgrund der vorangegangenen Einbrüche damit rechnen müssen, dass der von ihm selbst scharf abgerichtete Hund ins Freie gelangen konnte. Er hätte Maßnahmen ergreifen müssen, um ein Entweichen des Hundes aus den Geschäftsräumen zu verhindern. So hätte es genügt, den Hund im Inneren des Gebäudes an einer langen Leine zu legen. Sofern ihm aber eine solche Sicherungsmaßnahme undurchführbar erschien, hätte er auf den Einsatz des Hundes zur Bewachung der Geschäftsräume verzichten müssen, um für ihn
vorhersehbare Schädigungen unbeteiligter Personen durch seinen Hund zu verhindern.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 5 Ss 421/92-133/92 I

Das Geschäft mit dem Geschäft

Ein Hundehalter, der seinen Hund im Stadtbereich ausführt, ihn dort abkoten lässt und den Kot dann nicht unverzüglich beseitigt, macht sich nicht in jedem Fall einer unterlassenen Abfallbeseitigung strafbar. Jedenfalls für den Stadtbereich Frankfurt ist die Beseitigungspflicht auf außergewöhnliche Verunreinigungen beschränkt. Für Verunreinigungen mit Tierkot gilt dabei als außergewöhnlich die Verschmutzung der Gehwege einschließlich der Fußgängerzonen. Nur wer in diesen Bereichen den Hund sein „Geschäft“ machen lässt und das „Ergebnis“ nicht unverzüglich beseitigt, riskiert ein Bußgeld oder eine Strafe.

Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 2 Ws (B) 205/92 OwiG

11.  Bundes- und Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen

Jagdschutz umfasst Schutz des Wildes vor wildernden Hunden.

Abschuss wildernder Hunde und Katzen ist erlaubt (§ 25 JagdG NRW).

§ 23 LJG Baden-Württ., Art. 42 BayJG, Berlin § 40 RJG, Art. 27 LJG Bremen, § 22 LJG Hamburg, § 27 LJG Hessen, Art. 34 LJG Niedersachsen, § 30 LJG Rheinl.-Pfalz, § 34 SJG (Saarland), § 21 LJG Schleswig-Holstein.

Ausnahme:  Hunde, die sich in Fallen gefangen haben.

§ 23 Bundesjagdgesetz (BJG) – Inhalt des Jagdschutzes:

Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

§ 25 Abs. 4 Nr. 2 Landesjagdgesetz (LJG) NRW:

Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt, wildernde Hunde abzuschießen. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf solche Hunde, die sich in Fallen gefangen haben, es sei denn, die unverzügliche Tötung ist aus Gründen des Tierschutzes geboten.

Sie gilt auch nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind uns solange sie von dem Berechtigten zum Dienst verwandt werden oder sich aus Anlass des Dienstes vorübergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.       

§ 25 Abs. 6 LJG NRW:

Die Befugnis nach Abs. 4 Nr. 2 steht mit Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten auch dem Jagdgast zu. Übt dieser die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten aus, so gilt dies nur, wenn er einen Erlaubnisschein des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt, in dem die Befugnis nach Satz 1 eingetragen ist.

12.  Gefahr-Hunde-Verordnung

Gefährliche Hunde:

1. Hunde, die auf „Kampf“ gezüchtet oder ausgebildet werden

2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben

3. Hunde, die wiederholt gefahrdrohend Menschen anspringen

4. Hunde, die wiederholt Tiere hetzen oder reißen

Zucht, Ausbildung, Abrichtung und Halten dieser Hunde bedürfen der Erlaubnis

Ausbildung zum Schutzhund, die nach den hierfür geltenden Bestimmungen des VDH durchgeführt werden, sind keine Ausbildungen zum Nachteil des Menschen im Sinne dieser Verordnung.

Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis: Sachkunde und Zuverlässigkeit des Besitzers, verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes.

Sachkundenachweis durch Bescheinigung des VDH oder bestandener Prüfung oder Nachweis der bestandenen Jägerprüfung.

Die zuständige Behörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.

Verstöße werden mit Geldbuße bis zu DM 1.000,-- geahndet (Ordnungswidrigkeit).

Hund darf nur angeleint mitjoggen

Viele landes- oder städterechtlichen Wegegesetze sehen in ihren Bestimmungen vor, dass in öffentlichen Grünanlagen Hunde nur angeleint mitgeführt werden dürfen. Eine solche Anordnung ist wirksam. So muss auch das Interesse einer Privatperson am ungehinderten Joggen mit unangeleintem Hund zurücktreten, weil die öffentliche Sicherheit und Ordnung ansonsten für die anderen Parkbesucher nicht mehr gewährleistet wäre.

Oberverwaltungsgericht Berlin, Az.: 2 B 3/90

Nächstes Thema: Abteilung A, Fährte 

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